Rechtlich sicherer Transport von Simulatoren und Waffen

Für uns sind unsere Waffensimulatoren Sportgeräte und keine Waffen; auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.03.2012 [01] stuft unsere Simulatoren nicht als Waffen ein. Sie sind aufgrund ihrer nicht der Beseitigung oder Herabsetzung der Abwehrfähigkeit von Menschen dienenden Zweckbestimmung keine Hieb- oder Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes. Trotz der Zweckbestimmung durch den Hersteller und der speziellen Merkmale der Simulatoren – verlöteter Ort, stumpfe Schneiden, flexible Schwäche – ist die Ähnlichkeit mit den zugrunde liegenden Kampfutensilien mehr als deutlich. Insofern ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein Polizist, der in der Öffentlichkeit auf einen unserer Simulatoren aufmerksam wird, diesen für eine Waffe [02] hält und, ausgehend vom Anfangsverdacht eines Vergehens gegen das Waffengesetz, sicherstellt [03] oder mitsamt des Fechters mitnimmt. [04] Zwar würde man vermutlich den Simulator letztendlich zurückbekommen, aber einfacher ist es, diesem unnötigen Ärger vorzubeugen.

Maßnahmen

Um eine solche Sicherstellung zu vermeiden, kann man entweder die Waffeneigenschaft des Simulators kostenpflichtig beim Bundeskriminalamt verneinen lassen [05] und den entsprechenden Feststellungsbescheid griffbereit halten oder aber davon ausgehen, er sei eine Waffe und ihn entsprechend transportieren. Der Transport im juristischen Sinne ist etwas anderes als das zugriffsbereite Führen. Eine Waffe wird geführt, wenn man die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. [06] In Analogie zu Schusswaffen wird vom Transportieren statt vom Führen in jedem Fall dann gesprochen, wenn man die Waffe in einem verschlossenen Behältnis bei sich hat. [07] Ab wann ein Behälter als verschlossen gilt, ist nicht eindeutig geregelt. Das Amtsgericht Kiel ist der Ansicht, dass eine Waffe bereits nicht mehr als geführt gilt, wenn man sie unten im Rucksack verstaut. [08] Andere Gerichte setzen vielleicht höhere Hürden. Als verschlossen kann ein Behälter auf jeden Fall gelten, wenn er mit einem Schloss gesichert ist. Aus diesem Grund lassen sich Gewehrkoffer mit Hangschlössern absperren.

Das Waffengesetz erlaubt das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit zum Zweck von theaterähnlichen Darstellungen, also zum Beispiel bei Darbietungen auf Mittelaltermärkten. [09] Für den gewöhnlichen Besucher gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Eine andere Ausnahme ist jedoch zur Brauchtumspflege zulässig. [10] Ob das Führen eines Schwerts bzw. des Simulators, der für ein Schwert gehalten werden könnte, hier als Brauchtumspflege gelten kann, ist angesichts der unpräzisen Gesetze zumindest fragwürdig. Wahrscheinlicher ist es, dass der Gesetzgeber bei dieser Ausnahme an Tracht und Hirschfänger oder Nicker gedacht hat. Wer also sein Übungsschwert gerne als Bestandteil seiner Gewandung beim Besuch eines Mittelaltermarkts mitführen möchte, muss sich darauf verlassen, dass es nicht für eine Waffe gehalten wird.

Eine Sicherstellung des Simulators als Anscheinswaffe, die für eine echte Waffe gehalten werden kann, kommt übrigens nicht in Betracht, da definitionsgemäß eine Ähnlichkeit zu einer Schusswaffe vorliegen muss. [11] Weiterhin gibt es keine Beschränkung des Besitzes von Schwertern innerhalb der eigenen Wohnung, sofern die Schwerter gegen den Zugriff von Minderjährigen geschützt sind. [12]

Zusammenfassung

Auch wenn unsere Simulatoren aufgrund von Herstellerbeschreibung und Ausführung recht unzweifelhaft Sportgeräte und keine Waffen sind, könnte ein Polizist das anders sehen (je nach Ansicht Anscheins- oder Putativgefahr). Um den Ärger und den hoffentlich nur vorübergehenden Verlust durch die Sicherstellung zu vermeiden, ist in der Öffentlichkeit der Transport des Simulators in einem mit einem Schloss gesicherten Behältnis zu empfehlen, so wie es bei scharfen Schwertern obligatorisch ist. Möglicherweise lässt sich ein Polizist überzeugen, vor der Beschlagnahme eines Simulators seinen Dienstgruppenleiter anzurufen, der die Lage zu Gunsten des Fechters abklären kann.

Dieser Artikel ist nicht als rechtsverbindliche Auskunft zu verstehen.

  • [01] Bundesanzeiger Nr. 47 a vom 22.03.2012, S. 54
  • [02] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG sowie Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG
  • [03] § 43 PolG NRW für die Polizei in Nordrhein-Westfalen bzw. § 47 BPolG für die Bundespolizei
  • [04] § 1 PolG NRW Abs. 4 i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO
  • [05] https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/feststellungsbescheide_node.html
  • [06] Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 4
  • [07] Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 13 und § 42 a Abs. 2 Nr. 2 WaffG
  • [08] Urteil vom 07.08.2009, Az. 597 Js-OWi 27781/09
  • [09] § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG
  • [10] § 42 a Abs. 3 WaffG
  • [11] Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6
  • [12] § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 2 Abs. 1 WaffG
CC BY
Dieser Text des Autorenkollektivs Tremonia Fechten steht unter
einer Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz

 

Dieser Artikel als PDF

Rechtlich sicherer Transport von Simulatoren und Waffen
Nach oben scrollen